(1) Zum Leiter der Agrarbehörde darf nur ein rechtskundiger oder ein im Agrardienst entsprechend qualifizierter und erfahrener Bediensteter, der ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule absolviert hat, zum technischen Leiter des agrartechnischen Dienstes nur ein Bediensteter bestellt werden, der Absolvent der Universität für Bodenkultur entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben werden, sind diesen gleichgestellt.
(2) Der Leiter der Agrarbehörde und der technische Leiter des agrartechnischen Dienstes müssen vor ihrer Bestellung eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweisen.
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