Norm: JN §49a Abs1 Z2JN §49 Abs4JN §65 Abs2
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, daß neben der Zuständigkeit nach § 49 a Abs 1 Z 2 JN der Wahlgerichtsstand nach § 49 Abs 4 besteht, würde es bei vernünftiger Gesetzesauslegung einen übertriebenen Formalismus darstellen, bei Einbringung der Unterhaltsklage bei dem neu eröffneten Gerichtsstand gemäß § 49 a Abs 1 Z 2 JN von der Klägerin neuerlich eine Bewilligung der Verfahrenshilfe durch jenes Gericht z... mehr lesen...