Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer allgemeine Gerichtsstand des Ärars oder eines Landes wird durch den Sitz des öffentlichen Organes bestimmt, welches nach den hierüber geltenden Vorschriften das Ärar oder Land in der Streitsache zu vertreten berufen ist.
(2)Absatz 2Der allgemeine Gerichtsstand einer Gemeinde richtet sich nach dem Sitze der Gemeindevorstehung.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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