Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte haben ausländischen Gerichten über Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, sofern nicht besondere hierauf bezügliche Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) etwas anderes festsetzen.
(2)Absatz 2Die Rechtshilfe ist zu verweigern:
1.Ziffer einswenn die von dem ersuchenden Gerichte begehrte Handlung nach den im Inlande hiefür geltenden Bestimmungen dem Geschäftskreise der Gerichte entzogen ist; sollte die begehrte Handlung im Geschäftskreise anderer inländischer Behörden gelegen sein, so kann das ersuchte Gericht das Ersuchen an die hiernach zuständige Behörde leiten;
2.Ziffer 2wenn die Vornahme einer Handlung begehrt wird, welche durch die für das inländische Gericht verbindlichen Gesetze verboten ist.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. II Z 10 BGBl. Nr. 135/1983.)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Art. römisch II Ziffer 10, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,.)
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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