(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte ist im Inland nur zulässig, wenn sie vom Bundesminister für Justiz genehmigt wurde.
(2) Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
1. | die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, | |||||||||
2. | die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, verstößt, | |||||||||
3. | sichergestellt ist, dass alle von der Beweisaufnahme betroffenen Personen freiwillig mitwirken und dass das ausländische Gericht im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzt, sowie | |||||||||
4. | die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft; insofern ist vor Abgabe der Erklärung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen. |
(3) Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme
1. | im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen deren Art. 17 Abs. 2 oder Abs. 5 lit. c oder | |||||||||
2. | außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen Abs. 2 Z 2 und 3, | |||||||||
so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen. |
(4) Das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.
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