(1) Die im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte haben sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.
(2) Das Ersuchen um eine im Geltungsgebiete dieses Gesetzes zu gewährende Rechtshilfe ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, an das Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen um Vornahme solcher Amtshandlungen, die nur bei einem bestimmten Gerichte vorgenommen werden können, sind an das Gericht zu stellen, welches die Amtshandlung vorzunehmen hat.
(3) Das Ersuchen ist abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.
(4) Wird ein Rechtshilfeersuchen an ein unzuständiges Gericht gerichtet und ist diesem die Bestimmung des zuständigen Gerichtes möglich, so hat es das Ersuchen an dieses weiterzuleiten. Hiebei ist der Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Wären in einer Gemeinde für mehrere Amtshandlungen in derselben Rechtssache verschiedene Bezirksgerichte zuständig, so hat alle Amtshandlungen dasjenige Bezirksgericht vorzunehmen, das das ersuchende Gericht auswählt; bei dieser Auswahl hat es nach den Grundsätzen des § 36 Abs. 1 vorzugehen.
(6) Wird einem Ersuchen auf Rechtshilfe eines inländischen Gerichts nicht oder nicht vollständig entsprochen oder entstehen sonstige Meinungsverschiedenheiten, so ist § 40 sinngemäß anzuwenden; zur Entscheidung ist das beiden Gerichten übergeordnete Gericht berufen.
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