§ 113 JN Legitimation unehelicher Kinder.

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
Legitimation unehelicher Kinder.

§. 113.

Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimirendelegitimierende Person bereits ein Vormund oder Curator bestelltPflegschaftsverfahren anhängig ist, die Vormundschafts- oder Curatelbehördedas Pflegschaftsgericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimirendenlegitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.07.1971 bis 30.06.2001
Legitimation unehelicher Kinder.

§. 113.

Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimirendelegitimierende Person bereits ein Vormund oder Curator bestelltPflegschaftsverfahren anhängig ist, die Vormundschafts- oder Curatelbehördedas Pflegschaftsgericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimirendenlegitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

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