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Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimirendelegitimierende Person bereits ein Vormund oder Curator bestelltPflegschaftsverfahren anhängig ist, die Vormundschafts- oder Curatelbehördedas Pflegschaftsgericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimirendenlegitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimirendelegitimierende Person bereits ein Vormund oder Curator bestelltPflegschaftsverfahren anhängig ist, die Vormundschafts- oder Curatelbehördedas Pflegschaftsgericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimirendenlegitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.