§ 109a JN

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer EntscheidungenZur Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrags auf Rückführung eines Kindes im Sinn des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die Obsorge und diezivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält, zuständig; für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz das Bezirksgericht Graz-Ost. Zur Entscheidung über Anträge auf persönlichen Kontakte, die Sachwalterschaft für behinderte PersonenVerkehr mit dem Kind (§ 131a AbsArt. 2 AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG21 HKÜ) ist das in § 109 bezeichnetegenannte Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.08.2017

Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer EntscheidungenZur Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrags auf Rückführung eines Kindes im Sinn des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die Obsorge und diezivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält, zuständig; für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz das Bezirksgericht Graz-Ost. Zur Entscheidung über Anträge auf persönlichen Kontakte, die Sachwalterschaft für behinderte PersonenVerkehr mit dem Kind (§ 131a AbsArt. 2 AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG21 HKÜ) ist das in § 109 bezeichnetegenannte Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

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