Norm: Haager Vormundschaftsabk Art7 ffJN §109JN §109a
Rechtssatz: Bei bloßer Teilregelung der elterlichen Gewalt wie Sorgeregelung oder Besuchsregelung genügt für die inländische Gerichtsbarkeit die Erfüllung der Zuständigkeitsvoraussetzung durch inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Bei Notmaßnahmen und Eilmaßnahmen, sowie bei der Genehmigung von Rechtsgeschäften ist jede sonstige genügend intensive Inlandsbeziehung fü... mehr lesen...
Die am 20. 4. 1970 geborene Jeanette S und der am 8. 12. 1973 geborene Thomas S sind eheliche Kinder der Ehegatten Thomas und Anna S. Eltern und Kinder sind kanadische Staatsbürger. Der Vater wohnt in Toronto, Ontario, Kanada. Die Mutter hat ihren Mann im August 1980 verlassen und befindet sich seither mit den beiden Kindern in Wien. Der Supreme Court of Ontario, Family Division, hat mit Beschluß vom 16. 12. 1980, FL 6614-492, das Sorgerecht für die beiden mj. Kinder dem Vater auf des... mehr lesen...
Die am 15. August 1975 geborene Tatjana M ist ein eheliches Kind der Ehegatten Ruggero und Isabella M. Der Vater und das Kind sind italienische Staatsbürger. Die Eltern leben seit 11. August 1979 getrennt. Der Vater wohnt in B (Provinz Vicenza), die Mutter in Wien. Das Kind befindet sich bei der Mutter. Die Mutter stellte beim Erstgericht den Antrag, sie zu ermächtigen, das Kind zu pflegen, zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und zu vertreten. Sie brachte vor, sie sei österreich... mehr lesen...
Norm: ABGB §177 B4.DVEheG §14JN §109JN §109a
Rechtssatz: Für die Zuteilung oder Aberkennung der gesamten elterlichen Gewalt zu Gunsten bzw zu Lasten eines Elternteiles reicht der inländische Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zur
Begründung: der inländischen Gerichtsbarkeit nicht aus. Es ist weiters erforderlich, daß der Heimatstaat seine ausschließliche Zuständigkeit nicht in Anspruch nimmt. Die Feststellung des Erfordernisses der ... mehr lesen...
Norm: Haager Vormundschaftsabk 12.06.1902 Art9 Abs2Haager Vormundschaftsabk 12.06.1902 Art9 Abs7Haager Vormundschaftsabk 12.06.1902 Art9 Abs8JN §109JN §109a
Rechtssatz: Die inländische Gerichtsbarkeit für vorläufige Maßnahmen im Rahmen von Elternrechtsregelungen hinsichtlich eines italienischen Kindes ist nicht aus den Art 9 Abs 2, 7 und 8 Haager Vormundschaftsabk 1902, sondern von der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 109, 109 a JN abzuleiten. D... mehr lesen...
Norm: ABGB §280JN §109JN §109aJN §112
Rechtssatz: Die Zuständigkeit des Gerichtes des letzten Aufenthaltes des Pflegebefohlenen ist dann gegeben (JMV vom 11.08.1914, RGBl Nr 209), wenn das nach den sonstigen Vorschriften über die Zuständigkeit zuständige Gericht nicht oder nur unverhältnismäßig schwer zu ermitteln wäre. Entscheidungstexte 8 Ob 232/69 Entscheidungstext OGH 18.11.1969 ... mehr lesen...
Die kundigenden Parteien haben als Liegenschaftseigentümer und Bestandgeber der durch einen Kurator vertretenen Verlassenschaft als Bestandnehmerin das Bestandverhältnis über die Liegenschaft EZ. 123, KG. P., mit dem Haus P. 51, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni 1965 mit gerichtlicher Aufkündigung vom 18. Dezember 1964 des Bezirksgerichtes V. aufgekundigt. Der die Anschrift der Verlassenschaftskuratorin Anna H., Rechtsanwaltswitwe, Graz, H.gasse 6, tra... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IeABGB §280 Satz2JN §109JN §109aJN §112
Rechtssatz: An Stelle der Bestimmung des § 280 zweiter Satz ABGB sind die §§ 109, 109 a, 112 JN getreten. Entscheidungstexte 6 Ob 85/65 Entscheidungstext OGH 24.03.1965 6 Ob 85/65 Veröff: SZ 38/45 = EvBl 1966/36 S 41 = JBl 1966,90 = MietSlg 17003 8 Ob 232/69 Entscheidu... mehr lesen...