Rechtssatz: Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Rechtsauffassung, dass die Aufzählung der Vertrauenspersonen im § 37 Abs 2 JGG taxativ ist. Der Beschuldigte ist somit in der Auswahl der Vertrauensperson auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt (vgl Maleczky, Jugendstrafrecht4, 2008, Seite 35). Aber auch wenn man davon ausginge, dass "auch andere Personen, die ein Vertrauensverhältnis zum Verdächtigen besitzen, an der Vernehmung teilnehmen können (Schroll im WK2 § 37 JGG Rz 9... mehr lesen...