§ 72 IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Sprengelwahlbehörden und die Gemeindewahlbehörde haben ihre Wahlakten unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu übermitteln.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat sodann die nach § 66 Abs. 5 und § 67, gegebenenfalls in Verbindung mit § 59, getroffenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen und für den gesamten Bereich der Stadt zusammenzurechnen. Weiters hat die Hauptwahlbehörde die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hierbei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines nach § 46 kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens oder seiner Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 23.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Die Sprengelwahlbehörden und die Gemeindewahlbehörde haben ihre Wahlakten unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu übermitteln.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat sodann die nach § 66 Abs. 5 und § 67, gegebenenfalls in Verbindung mit § 59, getroffenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen und für den gesamten Bereich der Stadt zusammenzurechnen. Weiters hat die Hauptwahlbehörde die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hierbei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines nach § 46 kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens oder seiner Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.

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