(1) Die Hauptwahlbehörde hat den Ort (Wahllokal) und die Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird. Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Sprengelwahlbehörde und für Wähler, die in einem Verzeichnis nach § 34 Abs. 5 eingetragen sind, vor der Sonderwahlbehörde statt.
(2) Im Gebäude des Wahllokales und in einer von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Entfernung (Verbotszone) sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten, ferner jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind die sich im Dienst befindenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
(3) Die Hauptwahlbehörde hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu treffen. Die Anordnungen sind unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 93 Abs. 1 lit. d kundzumachen.
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