Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters nach den Abs. 2 bis 6 kundzumachen.Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters nach den Absatz 2 bis 6 kundzumachen.
(2)Absatz 2Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Dabei gelten Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe. Eine Wählergruppe darf nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden. § 36 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Dabei gelten Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe. Eine Wählergruppe darf nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden. Paragraph 36, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
a)Litera adie Bezeichnung der Wählergruppe,
b)Litera bden Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.
(4)Absatz 4Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe nach Abs. 3 lit. a für die Wahl des Gemeinderates nach § 36 eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe nach Absatz 3, Litera a, für die Wahl des Gemeinderates nach Paragraph 36, eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.
(5)Absatz 5Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs. 4.Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Absatz 4,
(6)Absatz 6Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.
(7)Absatz 7Ändert sich nach § 37 die Bezeichnung einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 3 lit. a entsprechend.Ändert sich nach Paragraph 37, die Bezeichnung einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Absatz 3, Litera a, entsprechend.
In Kraft seit 10.06.2023 bis 16.11.2023
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