§ 8 IVS-G

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) IVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu beachten.

(2) Sie haben insbesondere sicherzustellen,

1.

dass die Bestimmungen über die Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten eingehalten werden;

2.

dass jeder Datenmissbrauch vermieden wird;

3.

dass, soweit angemessen, der Verwendung anonymer Daten gefördert wird;

4.

dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für den Betrieb von IVS-Anwendungen und -Diensten erforderlich ist.

In Kraft seit 31.03.2013 bis 31.12.9999
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