(1) IVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu beachten.
(2) Sie haben insbesondere sicherzustellen,
1. | dass die Bestimmungen über die Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten eingehalten werden; | |||||||||
2. | dass jeder Datenmissbrauch vermieden wird; | |||||||||
3. | dass, soweit angemessen, der Verwendung anonymer Daten gefördert wird; | |||||||||
4. | dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für den Betrieb von IVS-Anwendungen und -Diensten erforderlich ist. |
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