§ 8 IVS-G Datenschutz

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsIVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu beachten.IVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu beachten.
  2. (2)Absatz 2Sie haben insbesondere sicherzustellen,
    1. 1.Ziffer einsdass die Bestimmungen über die Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten eingehalten werden;
    2. 2.Ziffer 2dass jeder Datenmissbrauch vermieden wird;
    3. 3.Ziffer 3dass, soweit angemessen, der Verwendung anonymer Daten gefördert wird;
    4. 4.Ziffer 4dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für den Betrieb von IVS-Anwendungen und -Diensten erforderlich ist.
In Kraft seit 31.03.2013 bis 31.12.9999
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