Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) durch Verordnung
1. | verbindliche Anforderungen an die Graphenintegrationsplattform festlegen, insbesondere Lastenhefte für Erarbeitung, Bestandteile und Attributierung von Graphen sowie andere technische Standards erlassen, | |||||||||
2. | Bedingungen für die Verwendung von Daten aus der Graphenintegrationsplattform durch IVS-Diensteanbieter festlegen, insbesondere diese verpflichten, | |||||||||
a) | bei Erteilung von Routenempfehlungen das in der Graphenintegrationsplattform vorgegebene Durchfahrtsnetz zu verwenden, | |||||||||
b) | bei der Prognose von Wegzeiten das voraussichtliche Verkehrsaufkommen zur Reisezeit zu berücksichtigen, | |||||||||
c) | die von ihnen angebotenen Dienste den öffentlichen Betreibern der Graphenintegrationsplattform unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. |
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