Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
(2)Absatz 2Der Bericht hat zu enthalten:
1.Ziffer einsStatusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
2.Ziffer 2Übersichten über Erfolg und Durchdringungsraten von IVS-Anwendungen;
3.Ziffer 3Marktübersichten über einsatzbereite IVS-Dienste;
4.Ziffer 4eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
5.Ziffer 5eine Kurzübersicht über aktuelle Fragen des Datenschutzes und der Haftung;
6.Ziffer 6eine Beschreibung und Evaluierung jener Maßnahmen und Projekte, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen durchgeführt wurden;
7.Ziffer 7eine Aufstellung des daraus abgeleiteten Handlungsbedarfs;
8.Ziffer 8Empfehlungen für künftige Aktivitäten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
9.Ziffer 9eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die vier nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
(3)Absatz 3Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
In Kraft seit 31.03.2013 bis 31.12.9999
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