§ 12 IVS-G

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.

(2) Der Bericht hat zu enthalten:

1.

Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;

2.

Übersichten über Erfolg und Durchdringungsraten von IVS-Anwendungen;

3.

Marktübersichten über einsatzbereite IVS-Dienste;

4.

eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;

5.

eine Kurzübersicht über aktuelle Fragen des Datenschutzes und der Haftung;

6.

eine Beschreibung und Evaluierung jener Maßnahmen und Projekte, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen durchgeführt wurden;

7.

eine Aufstellung des daraus abgeleiteten Handlungsbedarfs;

8.

Empfehlungen für künftige Aktivitäten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

9.

eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die vier nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;

10.

eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.

(3) Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

In Kraft seit 31.03.2013 bis 31.12.9999
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