§ 12 IVS-G Verkehrstelematikbericht

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
  2. (2)Absatz 2Der Bericht hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsStatusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
    2. 2.Ziffer 2Übersichten über Erfolg und Durchdringungsraten von IVS-Anwendungen;
    3. 3.Ziffer 3Marktübersichten über einsatzbereite IVS-Dienste;
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
    5. 5.Ziffer 5eine Kurzübersicht über aktuelle Fragen des Datenschutzes und der Haftung;
    6. 6.Ziffer 6eine Beschreibung und Evaluierung jener Maßnahmen und Projekte, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen durchgeführt wurden;
    7. 7.Ziffer 7eine Aufstellung des daraus abgeleiteten Handlungsbedarfs;
    8. 8.Ziffer 8Empfehlungen für künftige Aktivitäten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
    9. 9.Ziffer 9eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die vier nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
    10. 10.Ziffer 10eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
  3. (3)Absatz 3Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
In Kraft seit 31.03.2013 bis 31.12.9999
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