(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
(2) Der Bericht hat zu enthalten:
1. | Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme; | |||||||||
2. | Übersichten über Erfolg und Durchdringungsraten von IVS-Anwendungen; | |||||||||
3. | Marktübersichten über einsatzbereite IVS-Dienste; | |||||||||
4. | eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder; | |||||||||
5. | eine Kurzübersicht über aktuelle Fragen des Datenschutzes und der Haftung; | |||||||||
6. | eine Beschreibung und Evaluierung jener Maßnahmen und Projekte, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen durchgeführt wurden; | |||||||||
7. | eine Aufstellung des daraus abgeleiteten Handlungsbedarfs; | |||||||||
8. | Empfehlungen für künftige Aktivitäten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie; | |||||||||
9. | eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die vier nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind; | |||||||||
10. | eine allgemeinverständliche Zusammenfassung. |
(3) Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
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