IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, beim Einsatz von IVS-Anwendungen gemäß § 5 Z 1 für verbindlich erklärte Spezifikationen anzuwenden, gemäß § 5 Z 2 eingeführte Maßnahmen durchzuführen und gemäß § 6 Z 2 erlassene Verordnungen einzuhalten. IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, beim Einsatz von IVS-Anwendungen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, für verbindlich erklärte Spezifikationen anzuwenden, gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, eingeführte Maßnahmen durchzuführen und gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, erlassene Verordnungen einzuhalten.
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