§ 4 IVS-G Vorrangige Bereiche

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:

1.

Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;

2.

Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;

3.

IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit;

4.

Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.

In Kraft seit 31.03.2013 bis 31.12.9999
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