§ 4 IVS-G Vorrangige Bereiche

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 4.Paragraph 4,

Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:

  1. 1.Ziffer einsOptimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
  2. 2.Ziffer 2Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
  3. 3.Ziffer 3IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit;
  4. 4.Ziffer 4Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.
In Kraft seit 31.03.2013 bis 31.12.9999
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