§ 11 IVS-G Monitoring

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:

1.

Beobachtung und Dokumentation der Forschung und Entwicklung von IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,

2.

Beobachtung und Dokumentation des Marktes für IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,

3.

Erfüllung der Funktionen eines vertrauenswürdigen Dritten und einer Schlichtungsstelle im Bereich IVS-Dienste und IVS-Anwendungen.

(2) Die AustriaTech erstattet der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zum 31. März jeden Jahres Bericht über die Ergebnisse des Monitoring gemäß Abs. 1.

In Kraft seit 31.03.2013 bis 31.12.9999
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