Norm: IO §69 Abs3IO §69 Abs4IO §71cKO §69 Abs3KO §69 Abs4KO §71c
Rechtssatz: Den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person wird in § 69 Abs 3 und 4 KO eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Konkurseröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind; diese Legitimation erlischt mit wirksamer Abberufung. Entscheidungstexte 8 ... mehr lesen...