§ 25a IO Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Auf Vereinbarungen, wodurch(1) Wenn die Anwendung der §§ 21 bis 25 im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wirdVertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können sich die VertragsteileVertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt

1.

eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und

2.

Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.

(2) Die Beschränkungen des Abs.1 gelten nicht berufen.,

1.

wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist,

2.

bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und

3.

bei Arbeitsverträgen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.09.1934 bis 30.06.2010

Auf Vereinbarungen, wodurch(1) Wenn die Anwendung der §§ 21 bis 25 im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wirdVertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können sich die VertragsteileVertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt

1.

eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und

2.

Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.

(2) Die Beschränkungen des Abs.1 gelten nicht berufen.,

1.

wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist,

2.

bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und

3.

bei Arbeitsverträgen.