§ 251 IO

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999

Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. §§ 218 § 242 und 219 sindist entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 19.04.2003 bis 25.06.2017

Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. §§ 218 § 242 und 219 sindist entsprechend anzuwenden.