Norm: IO §156IO §215
Rechtssatz: Die im § 215 Z 1 KO angeordnete Ausnahme von der Wirkung der Restschuldbefreiung beschränkt sich auf das Abschöpfungsverfahren, die Wirkung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans/Zwangsausgleichs wird nicht in gleicher Weise eingeschränkt. Entscheidungstexte 3 Ob 221/14t Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 221/14t Veröff: SZ 2015/2 ... mehr lesen...