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(1) Die Überwachung ist auf AntragDer Schuldner kann dem Treuhänder erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Schuldners oderVermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters durch das Konkursgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 79 ist entsprechend anzuwendenTreuhänders nicht widerrufen.
(2) Die Überwachung ist einzustellen,Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Treuhänder nicht anzuwenden.
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(3) HatRechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern gegenüber unwirksam, soweit ihn der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 157e), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuftTreuhänder hiezu nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmenermächtigt hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006)
(5) BeruhtDer Treuhänder hat dem Gericht jährlich zu der im Sanierungsplan bezeichneten Zeit und überdies auf jedesmalige Anordnung des Gerichts sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Einstellung auf Abs. 2 Z 3, so hat das Konkursgericht nach dem Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses von Amts wegen darüberRechnung erläuternden Bericht zu entscheiden, ob der Konkurs neuerlich zu eröffnen isterstatten; § 69 Abs. 2 § 121 Abs. 2 bis 4 AO und 3 sowie § 122 sind entsprechend anzuwenden. Auf dieMangels einer Regelung im Sanierungsplan hat der Treuhänder innerhalb von 14 Tagen nach AbsAbschluss jedes Rechnungsjahrs Rechnung zu legen. 2 Z 1 und 2 ergehenden Einstellungsbeschlüsse ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.
(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die EinstellungDas erste Rechnungsjahr läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in das der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültigBeginn seiner Treuhandschaft gefallen ist.
(1) Die Überwachung ist auf AntragDer Schuldner kann dem Treuhänder erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Schuldners oderVermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters durch das Konkursgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 79 ist entsprechend anzuwendenTreuhänders nicht widerrufen.
(2) Die Überwachung ist einzustellen,Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Treuhänder nicht anzuwenden.
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(3) HatRechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern gegenüber unwirksam, soweit ihn der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 157e), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuftTreuhänder hiezu nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmenermächtigt hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006)
(5) BeruhtDer Treuhänder hat dem Gericht jährlich zu der im Sanierungsplan bezeichneten Zeit und überdies auf jedesmalige Anordnung des Gerichts sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Einstellung auf Abs. 2 Z 3, so hat das Konkursgericht nach dem Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses von Amts wegen darüberRechnung erläuternden Bericht zu entscheiden, ob der Konkurs neuerlich zu eröffnen isterstatten; § 69 Abs. 2 § 121 Abs. 2 bis 4 AO und 3 sowie § 122 sind entsprechend anzuwenden. Auf dieMangels einer Regelung im Sanierungsplan hat der Treuhänder innerhalb von 14 Tagen nach AbsAbschluss jedes Rechnungsjahrs Rechnung zu legen. 2 Z 1 und 2 ergehenden Einstellungsbeschlüsse ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.
(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die EinstellungDas erste Rechnungsjahr läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in das der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültigBeginn seiner Treuhandschaft gefallen ist.