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(1) Wird der AusgleichSanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die vom MasseverwalterInsolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).
(2) Der KonkursDas Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
(3) Soweit der AusgleichSanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt der GemeinschuldnerSchuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(4) Für die Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.
(1) Wird der AusgleichSanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die vom MasseverwalterInsolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).
(2) Der KonkursDas Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
(3) Soweit der AusgleichSanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt der GemeinschuldnerSchuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(4) Für die Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.