§ 152b IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Wird der AusgleichSanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die vom MasseverwalterInsolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).

(2) Der KonkursDas Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.

(3) Soweit der AusgleichSanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt der GemeinschuldnerSchuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

(4) Für die Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010

(1) Wird der AusgleichSanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die vom MasseverwalterInsolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).

(2) Der KonkursDas Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.

(3) Soweit der AusgleichSanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt der GemeinschuldnerSchuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

(4) Für die Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.