§ 152a IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn

1.

die Entlohnung des MasseverwaltersInsolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim MasseverwalterInsolvenzverwalter sichergestellt sind und

2.

alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der MasseverwalterInsolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und

3.

im AusgleichSanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.

(2) Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter über Aufforderung des KonkursgerichtsInsolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der ZwangsausgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010

(1) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn

1.

die Entlohnung des MasseverwaltersInsolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim MasseverwalterInsolvenzverwalter sichergestellt sind und

2.

alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der MasseverwalterInsolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und

3.

im AusgleichSanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.

(2) Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter über Aufforderung des KonkursgerichtsInsolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der ZwangsausgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung.