§ 152a IO Voraussetzungen der Bestätigung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Entlohnung des MasseverwaltersInsolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim MasseverwalterInsolvenzverwalter sichergestellt sind und
    2. 2.Ziffer 2alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der MasseverwalterInsolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
    3. 3.Ziffer 3im AusgleichSanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter über Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung.
  3. (2)Absatz 2Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Insolvenzverwalter über Aufforderung des Insolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Sanierungsplantagsatzung.Über das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hat der Insolvenzverwalter über Aufforderung des Insolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls in der Sanierungsplantagsatzung.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Entlohnung des MasseverwaltersInsolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim MasseverwalterInsolvenzverwalter sichergestellt sind und
    2. 2.Ziffer 2alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der MasseverwalterInsolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
    3. 3.Ziffer 3im AusgleichSanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter über Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung.
  3. (2)Absatz 2Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Insolvenzverwalter über Aufforderung des Insolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Sanierungsplantagsatzung.Über das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hat der Insolvenzverwalter über Aufforderung des Insolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls in der Sanierungsplantagsatzung.
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