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(1) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
1. | die Entlohnung des | |||||||||
2. | alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der | |||||||||
3. | im |
(2) Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter über Aufforderung des KonkursgerichtsInsolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der ZwangsausgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung.
(1) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
1. | die Entlohnung des | |||||||||
2. | alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der | |||||||||
3. | im |
(2) Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter über Aufforderung des KonkursgerichtsInsolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der ZwangsausgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung.