§ 152 IO Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Der AusgleichSanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das KonkursgerichtInsolvenzgericht.

(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der AusgleichSanierungsplan bestätigt, so hat die Entscheidungder Beschluss dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.

(3) Die EntscheidungDer Beschluss über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Gegen den Beschluss ist weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010

(1) Der AusgleichSanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das KonkursgerichtInsolvenzgericht.

(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der AusgleichSanierungsplan bestätigt, so hat die Entscheidungder Beschluss dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.

(3) Die EntscheidungDer Beschluss über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Gegen den Beschluss ist weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.