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(1) Der AusgleichSanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das KonkursgerichtInsolvenzgericht.
(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der AusgleichSanierungsplan bestätigt, so hat die Entscheidungder Beschluss dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3) Die EntscheidungDer Beschluss über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Gegen den Beschluss ist weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.
(1) Der AusgleichSanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das KonkursgerichtInsolvenzgericht.
(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der AusgleichSanierungsplan bestätigt, so hat die Entscheidungder Beschluss dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3) Die EntscheidungDer Beschluss über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Gegen den Beschluss ist weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.