Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, können verlangen, daß sie bei der folgenden Verteilung einen Betrag voraus erhalten, der ihrer Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspricht.
(2)Absatz 2Ein solcher Anspruch steht den Gläubigern nicht zu, deren Forderungen wegen nicht rechtzeitiger Anbringung der Klage (§ 131, Absatz 3) bei der Verteilung unberücksichtigt geblieben sind.Ein solcher Anspruch steht den Gläubigern nicht zu, deren Forderungen wegen nicht rechtzeitiger Anbringung der Klage (Paragraph 131,, Absatz 3) bei der Verteilung unberücksichtigt geblieben sind.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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