§ 143 IO

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.

(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.08.2017 bis 26.07.2021

(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.

(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.