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(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.
(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.