§ 138 IO

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wenn nach dem Vollzuge der Schlußverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, so sind sie auf Grund des Schlußverteilungsentwurfes vom Insolvenzverwalter mit Genehmigung des Insolvenzgerichts zu verteilen. Der Nachweis darüber ist dem Insolvenzgericht vorzulegen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn nach der Schlußverteilung oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Insolvenzmasse gehören.

(3) Das Insolvenzgericht kann von einer nachträglichen Verteilung nach allfälliger Einvernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und die Kosten einer nachträglichen Verteilung entsprechend erscheint.

(4) Insolvenzgläubiger, die weniger als 10 Euro erhalten würden, sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht die den anderen Insolvenzgläubigern zukommenden Beträge.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 138 IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 138 IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 138 IO


Entscheidungen zu § 138 IO


Entscheidungen zu § 138 Abs. 2 IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 138 IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 138 IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 137 IO
§ 139 IO