§ 142 IO Vorprüfung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 142.Paragraph 142,

Das KonkursgerichtInsolvenzgericht kann einen AusgleichsantragSanierungsplanantrag nach Einvernehmung des MasseverwaltersInsolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:

  1. 1.Ziffer einswenn der Gemeinschuldner in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen war oder wenn der Konkurs nur mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;
  2. 2.Ziffer 2wenn in dieser Zeit ein nach der Ausgleichsordnung eröffnetes Ausgleichsverfahren eingestellt oder beendigt worden ist;
  3. 1.Ziffer einswenn über das Vermögen des Schuldners in den letzten fünf Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn innerhalb dieser Frist das Insolvenzverfahren mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;
  4. 32.Ziffer 32wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des GemeinschuldnersSchuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;
  5. 43.Ziffer 43wenn ein ZwangsausgleichsantragSanierungsplan von den Gläubigern abgelehnt oder vom GemeinschuldnerSchuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung zurückgezogen oder wenn der ZwangsausgleichSanierungsplan vom GerichteGericht nicht bestätigt worden ist.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
§ 142.Paragraph 142,

Das KonkursgerichtInsolvenzgericht kann einen AusgleichsantragSanierungsplanantrag nach Einvernehmung des MasseverwaltersInsolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:

  1. 1.Ziffer einswenn der Gemeinschuldner in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen war oder wenn der Konkurs nur mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;
  2. 2.Ziffer 2wenn in dieser Zeit ein nach der Ausgleichsordnung eröffnetes Ausgleichsverfahren eingestellt oder beendigt worden ist;
  3. 1.Ziffer einswenn über das Vermögen des Schuldners in den letzten fünf Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn innerhalb dieser Frist das Insolvenzverfahren mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;
  4. 32.Ziffer 32wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des GemeinschuldnersSchuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;
  5. 43.Ziffer 43wenn ein ZwangsausgleichsantragSanierungsplan von den Gläubigern abgelehnt oder vom GemeinschuldnerSchuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung zurückgezogen oder wenn der ZwangsausgleichSanierungsplan vom GerichteGericht nicht bestätigt worden ist.