§ 141 IO Inhalt und Unzulässigkeit des Sanierungsplans

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20 % der Forderungen zu betragen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese Zahlungsfrist darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Antrag ist unzulässig:

1.

solange der GemeinschuldnerSchuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

solangewenn der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) trotz Auftrag nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hatSchuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.

wennsolange der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den KonkursgläubigernSchuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20% der Forderungen zu bezahlen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen anbieten, mindestens 30% der Forderungen zu bezahlen, wenn sie eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese darf jedoch fünf Jahrevorgelegt und nicht übersteigenvor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;

4.

wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;

45.

wenn der GemeinschuldnerSchuldner den Zwangsausgleich mißbräuchlichSanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere, wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;

56.

wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlichSanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;.

6. wenn vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

(3) Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist Abs. 2 mit der Besonderheit anzuwenden, dass

1.

die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 3 auf alle organschaftlichen Vertreter zutreffen müssen und

2.

die Voraussetzung des Abs. 2 Z 2 auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutreffen muss.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2010

(1) Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20 % der Forderungen zu betragen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese Zahlungsfrist darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Antrag ist unzulässig:

1.

solange der GemeinschuldnerSchuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

solangewenn der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) trotz Auftrag nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hatSchuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.

wennsolange der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den KonkursgläubigernSchuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20% der Forderungen zu bezahlen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen anbieten, mindestens 30% der Forderungen zu bezahlen, wenn sie eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese darf jedoch fünf Jahrevorgelegt und nicht übersteigenvor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;

4.

wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;

45.

wenn der GemeinschuldnerSchuldner den Zwangsausgleich mißbräuchlichSanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere, wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;

56.

wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlichSanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;.

6. wenn vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

(3) Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist Abs. 2 mit der Besonderheit anzuwenden, dass

1.

die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 3 auf alle organschaftlichen Vertreter zutreffen müssen und

2.

die Voraussetzung des Abs. 2 Z 2 auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutreffen muss.