Norm: AO §12aIO §12c
Rechtssatz: Nicht der Verzug mit laufenden Bestandzinsen (Benützungsentgelten) an sich, sondern nur jener qualifizierte Verzug in der Erfüllung bevorrechteter Forderungen, der dazu führt, dass der Ausgleich nicht bestätigt wird, ermöglicht eine Fortsetzung des Räumungsvollzugs. Entscheidungstexte 3 Ob 92/03f Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 92/03f Veröff:... mehr lesen...