§ 128 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.

(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.

(2a) Hat ein Insolvenzgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Insolvenzgläubiger die gleiche Quote erlangt haben.

(3) Die Verteilung hat der Insolvenzverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorzunehmen.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 26.07.2021

(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.

(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.

(2a) Hat ein Insolvenzgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Insolvenzgläubiger die gleiche Quote erlangt haben.

(3) Die Verteilung hat der Insolvenzverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorzunehmen.