§ 118 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem GemeinschuldnerSchuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem KonkursgerichtInsolvenzgericht mitzuteilen.

(2) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht hat dem GemeinschuldnerSchuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Abs. 1 noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (§ 175 Abs. 3§ 259 Abs. 3) zu geben.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010

(1) Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem GemeinschuldnerSchuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem KonkursgerichtInsolvenzgericht mitzuteilen.

(2) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht hat dem GemeinschuldnerSchuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Abs. 1 noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (§ 175 Abs. 3§ 259 Abs. 3) zu geben.