Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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