Norm: IO §116IO §117IO §110IO §113
Rechtssatz: Dem Insolvenzgericht kommt bei der Genehmigung einer freihändigen Veräußerung nach § 117 Abs 1 Z 3 IO keine Kompetenz und auch keine Pflicht zur Genehmigung für einen in einem Prüfungsprozess abgeschlossenen Vergleich, dessen Abschluss Bedingung für die Gültigkeit des zu genehmigenden Kaufvertrags ist, zu. Es liegt keine Vermischung von Aktiva und Passiva vor, weil die Prüfung der Berechtigung der... mehr lesen...
Norm: IO §117KO §83KO §116KO §117
Rechtssatz: Der Masseverwalter hat alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung seines Amtes mit sich bringt. Einschränkungen seiner Amtsbefugnis mit Wirkung nach außen sind grundsätzlich unzulässig und wirkungslos, von wem immer sie ausgehen. Diese Rechtsordnung entspricht den Bedürfnissen der Rechtssicherheit. Diesen Grundsatz durchbricht das Gesetz jedoch in einigen erschöpfend aufgezählten Fällen... mehr lesen...