Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt hat, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder – sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 133 zu bestätigen. Besteht bereits eine Verpflichtung einer anderen Person, dem Anteilinhaber diese Informationen unverzüglich zuzusenden, so kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft unterbleiben.Die Verwaltungsgesellschaft hat einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt hat, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder – sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 133, zu bestätigen. Besteht bereits eine Verpflichtung einer anderen Person, dem Anteilinhaber diese Informationen unverzüglich zuzusenden, so kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft unterbleiben.
(2)Absatz 2Die Mitteilung nach Abs. 1 hat, sofern anwendbar, folgende Angaben zu enthalten:Die Mitteilung nach Absatz eins, hat, sofern anwendbar, folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsName der Verwaltungsgesellschaft;
2.Ziffer 2Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers;
3.Ziffer 3Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise;
4.Ziffer 4Datum der Ausführung;
5.Ziffer 5Name des OGAW;
6.Ziffer 6Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme);
7.Ziffer 7Zahl der betroffenen Anteile;
8.Ziffer 8Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden;
9.Ziffer 9Referenz-Wertstellungsdatum;
10.Ziffer 10Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren;
11.Ziffer 11Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.
(3)Absatz 3Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber hat die Verwaltungsgesellschaft die in Abs. 2 genannten Informationen dem Anteilinhaber entweder gemäß Abs. 1 oder mindestens alle sechs Monate über die diesen Zeitraum betreffenden Geschäfte zu übermitteln.Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber hat die Verwaltungsgesellschaft die in Absatz 2, genannten Informationen dem Anteilinhaber entweder gemäß Absatz eins, oder mindestens alle sechs Monate über die diesen Zeitraum betreffenden Geschäfte zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Verwaltungsgesellschaft hat dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags gemäß § 133 zu übermitteln.Die Verwaltungsgesellschaft hat dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags gemäß Paragraph 133, zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)
In Kraft seit 18.03.2016 bis 31.12.9999
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