§ 33 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Verfahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen, die eine umgehende, redliche und zügige Ausführung der für OGAW getätigten Portfoliogeschäfte gewährleisten und folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie gewährleisten, dass für OGAW ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt aufgezeichnet und dem jeweiligen OGAW zugewiesen werden;

2.

ansonsten vergleichbare OGAW-Aufträge werden der Reihe nach umgehend ausgeführt, es sei denn, die Merkmale des Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des OGAW verlangen etwas anderes.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Finanzinstrumente oder Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW verbucht werden.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden OGAW-Aufträgen nicht missbrauchen und hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um den Missbrauch derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.

In Kraft seit 18.03.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 InvFG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 InvFG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 InvFG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 InvFG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 InvFG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis InvFG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 InvFG 2011
§ 34 InvFG 2011