§ 33 InvFG 2011 Allgemeine Grundsätze für die Bearbeitung von Aufträgen im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Verfahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen, die eine umgehende, redliche und zügige Ausführung der für OGAW getätigten Portfoliogeschäfte gewährleisten und folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie gewährleisten, dass für OGAW ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt aufgezeichnet und dem jeweiligen OGAW zugewiesen werden;

2.

ansonsten vergleichbare OGAW-Aufträge werden der Reihe nach umgehend ausgeführt, es sei denn, die Merkmale des Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des OGAW verlangen etwas anderes.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Finanzinstrumente oder Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW verbucht werden.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden OGAW-Aufträgen nicht missbrauchen und hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um den Missbrauch derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.

In Kraft seit 18.03.2016 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis InvFG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 23 InvFG 2011 Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten§ 24 InvFG 2011 Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement§ 25 InvFG 2011 Umgang mit Tätigkeiten, die einen potenziell nachteiligen Interessenkonflikt nach sich ziehen§ 26 InvFG 2011 Strategien für die Ausübung von Stimmrechten bei Veranlagungen§ 27 InvFG 2011 Anlegerschutz bei individueller Portfolioverwaltung§ 28 InvFG 2011 Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft an Dritte§ 29 InvFG 2011 Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anteilinhaber zu handeln§ 30 InvFG 2011 Sorgfaltspflichten§ 31 InvFG 2011 Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und Mitteilungspflichten§ 32 InvFG 2011 Bestmögliche Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW§ 33 InvFG 2011 Allgemeine Grundsätze für die Bearbeitung von Aufträgen im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung§ 34 InvFG 2011 Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen§ 35 InvFG 2011 Gewährung und Annahme von Vorteilen zum Nachteil des OGAW§ 36 InvFG 2011 Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich§ 37 InvFG 2011 Österreichische Verwaltungsgesellschaften in Mitgliedstaaten§ 38 InvFG 2011 Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit§ 39 InvFG 2011 Erfordernis der Depotbank§ 40 InvFG 2011 Aufgaben der Depotbank§ 41 InvFG 2011 Anforderungen an die Depotbank§ 42 InvFG 2011 Pflichten der Depotbank§ 42a InvFG 2011 Übertragung von Aufgaben der Depotbank an Dritte
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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§ 34 InvFG 2011