§ 19 InvFG 2011 Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.

(2) Die in Abs. 1 genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:

1.

Den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;

2.

die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;

3.

die Menge;

4.

die Art des Auftrags oder des Geschäfts;

5.

den Preis;

6.

bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, oder bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;

7.

den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;

8.

gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;

9.

bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.

(3) Unter einem Ausführungsplatz gemäß Abs. 2 Z 9 ist ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Abs.Z 2 BörseG 2018, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 1 Z 24 WAG 2018, ein organisiertes Handelssystem im Sinne von § 1 Z 925 WAG 20072018, ein systematischer Internalisierer im Sinne von § 1 Z 1028 WAG 20072018 oder ein Market Maker (§ 56 Abs. 152 BörseG 2018), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.07.2011 bis 02.01.2018

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.

(2) Die in Abs. 1 genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:

1.

Den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;

2.

die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;

3.

die Menge;

4.

die Art des Auftrags oder des Geschäfts;

5.

den Preis;

6.

bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, oder bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;

7.

den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;

8.

gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;

9.

bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.

(3) Unter einem Ausführungsplatz gemäß Abs. 2 Z 9 ist ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Abs.Z 2 BörseG 2018, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 1 Z 24 WAG 2018, ein organisiertes Handelssystem im Sinne von § 1 Z 925 WAG 20072018, ein systematischer Internalisierer im Sinne von § 1 Z 1028 WAG 20072018 oder ein Market Maker (§ 56 Abs. 152 BörseG 2018), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.

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