§ 10 InfoSiG

InfoSiG - Informationssicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung,

1.

wer die Verschwiegenheitspflicht nach § 4 Z 1 verletzt oder

2.

wer entgegen § 4 Z 2 Schutzstandards nicht einhält, wenn dadurch ein Unbefugter Kenntnis von klassifizierten Informationen erlangt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 16.01.2002 bis 31.12.9999
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