Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, jedoch in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses betraut.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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