(1) Unbeschadet des § 1 darf der Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1. | einem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn | |||||||||
a) | der Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, | |||||||||
b) | er nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und, | |||||||||
c) | soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde. | |||||||||
2. | sonstigen Personen, wenn | |||||||||
a) | dies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist, | |||||||||
b) | die Voraussetzungen der Z 1 lit. b und c vorliegen und | |||||||||
c) | kein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird. |
(2) Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 suchen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)
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