Jede Person, der auf Grund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird,
1.Ziffer einsist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
2.Ziffer 2hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.
In Kraft seit 16.01.2002 bis 31.12.9999
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