(1) Ziel der Bestimmungen der §§ 1 bis 10 ist die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs zur sicheren Verwendung von klassifizierten Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, im Bereich der Dienststellen des Bundes.
(2) Die Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen nach § 3 Abs. 1 gelten nicht für den Bundespräsidenten, den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Gerichtsbarkeit, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof, den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Weitergabe von klassifizierten Informationen an diese Organe und Einrichtungen unterliegt keinen Berschränkungen nach diesem Bundesgesetz, jedoch völkerrechtlich vorgesehenen Einschränkungen.
(3) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die den in Abs. 2 genannten Organen und Einrichtungen übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben.
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