§ 6 InfoSiG

InfoSiG - Informationssicherheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Bundesregierung hat für die Dienststellen des Bundes durch Verordnung Vorschriften über die Informationssicherheit zu erlassen. Diese haben jedenfalls zu regeln:

1.

die Kennzeichnung von klassifizierten Informationen,

2.

Maßnahmen und Verhaltensregeln für den Umgang mit klassifizierten Informationen, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung, der Vervielfältigung, der Aufbewahrung und der Vernichtung der Informationen,

3.

Verhaltensregeln im Fall der Wahrnehmung eines Mangels im Bereich der Informationssicherheit,

4.

Zugangsbeschränkungen, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind,

5.

Maßnahmen zur Gewährleistung der Feststellbarkeit des Zugangs zu klassifizierten Informationen,

6.

Maßnahmen zur Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Klassifizierung,

7.

zu Zwecken der Informationssicherheit erforderliche technische Datensicherheitsmaßnahmen sowie

8.

die Vorgangsweise bei der Deklassifizierung von Informationen.

In Kraft seit 16.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 InfoSiG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 InfoSiG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 InfoSiG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 InfoSiG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 InfoSiG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis InfoSiG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 InfoSiG
§ 7 InfoSiG