Die Bundesregierung hat für die Dienststellen des Bundes durch Verordnung Vorschriften über die Informationssicherheit zu erlassen. Diese haben jedenfalls zu regeln:
1. | die Kennzeichnung von klassifizierten Informationen, | |||||||||
2. | Maßnahmen und Verhaltensregeln für den Umgang mit klassifizierten Informationen, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung, der Vervielfältigung, der Aufbewahrung und der Vernichtung der Informationen, | |||||||||
3. | Verhaltensregeln im Fall der Wahrnehmung eines Mangels im Bereich der Informationssicherheit, | |||||||||
4. | Zugangsbeschränkungen, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind, | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Gewährleistung der Feststellbarkeit des Zugangs zu klassifizierten Informationen, | |||||||||
6. | Maßnahmen zur Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Klassifizierung, | |||||||||
7. | zu Zwecken der Informationssicherheit erforderliche technische Datensicherheitsmaßnahmen sowie | |||||||||
8. | die Vorgangsweise bei der Deklassifizierung von Informationen. |
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