§ 6 InfoSiG Informationssicherheitsverordnung

InfoSiG - Informationssicherheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 6.Paragraph 6,

Die Bundesregierung hat für die Dienststellen des Bundes durch Verordnung Vorschriften über die Informationssicherheit zu erlassen. Diese haben jedenfalls zu regeln:

  1. 1.Ziffer einsdie Kennzeichnung von klassifizierten Informationen,
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen und Verhaltensregeln für den Umgang mit klassifizierten Informationen, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung, der Vervielfältigung, der Aufbewahrung und der Vernichtung der Informationen,
  3. 3.Ziffer 3Verhaltensregeln im Fall der Wahrnehmung eines Mangels im Bereich der Informationssicherheit,
  4. 4.Ziffer 4Zugangsbeschränkungen, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind,
  5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Gewährleistung der Feststellbarkeit des Zugangs zu klassifizierten Informationen,
  6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zur Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Klassifizierung,
  7. 7.Ziffer 7zu Zwecken der Informationssicherheit erforderliche technische Datensicherheitsmaßnahmen sowie
  8. 8.Ziffer 8die Vorgangsweise bei der Deklassifizierung von Informationen.
In Kraft seit 16.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 InfoSiG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 InfoSiG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 InfoSiG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 InfoSiG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 InfoSiG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 InfoSiG
§ 7 InfoSiG