Die Bundesregierung hat für die Dienststellen des Bundes durch Verordnung Vorschriften über die Informationssicherheit zu erlassen. Diese haben jedenfalls zu regeln:
1.Ziffer einsdie Kennzeichnung von klassifizierten Informationen,
2.Ziffer 2Maßnahmen und Verhaltensregeln für den Umgang mit klassifizierten Informationen, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung, der Vervielfältigung, der Aufbewahrung und der Vernichtung der Informationen,
3.Ziffer 3Verhaltensregeln im Fall der Wahrnehmung eines Mangels im Bereich der Informationssicherheit,
4.Ziffer 4Zugangsbeschränkungen, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind,
5.Ziffer 5Maßnahmen zur Gewährleistung der Feststellbarkeit des Zugangs zu klassifizierten Informationen,
6.Ziffer 6Maßnahmen zur Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Klassifizierung,
7.Ziffer 7zu Zwecken der Informationssicherheit erforderliche technische Datensicherheitsmaßnahmen sowie
8.Ziffer 8die Vorgangsweise bei der Deklassifizierung von Informationen.
In Kraft seit 16.01.2002 bis 31.12.9999
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