Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt.Die Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in Paragraph 3, Absatz eins, bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß Paragraph 2, ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt.
(2)Absatz 2Übersteigt die Summe der auf Grund von Abs. 1 zu ersetzenden Kosten aller Betreiber 17 Millionen Euro exklusive Umsatzsteuer, so ist nur dieser Betrag zu ersetzen, wobei die Ersatzansprüche der einzelnen Betreiber im Verhältnis der nach Abs. 1 ermittelten Kosten festzulegen sind.Übersteigt die Summe der auf Grund von Absatz eins, zu ersetzenden Kosten aller Betreiber 17 Millionen Euro exklusive Umsatzsteuer, so ist nur dieser Betrag zu ersetzen, wobei die Ersatzansprüche der einzelnen Betreiber im Verhältnis der nach Absatz eins, ermittelten Kosten festzulegen sind.
In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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