§ 2 IKVO Bemessungsgrundlage

IKVO - Investitionskostenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bemessungsgrundlage

 

§ 2. (1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Betreiber aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der ÜVO für die Überwachung erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

Anschaffungskosten

2.

Einrichtungskosten

3.

Netzanpassungskosten

4.

Lizenzkosten

(2) Die vom Betreiber entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Betreiber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

(3) Aufwendungen, die gemäß den Bestimmungen der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004, abgegolten werden, bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 IKVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 IKVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 IKVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 IKVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 IKVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IKVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 IKVO
§ 3 IKVO