§ 2 IKVO

IKVO - Investitionskostenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bemessungsgrundlage

 

§ 2. (1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Betreiber aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der ÜVO für die Überwachung erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

Anschaffungskosten

2.

Einrichtungskosten

3.

Netzanpassungskosten

4.

Lizenzkosten

(2) Die vom Betreiber entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Betreiber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

(3) Aufwendungen, die gemäß den Bestimmungen der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004, abgegolten werden, bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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