Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Betreiber aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der ÜVO für die Überwachung erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsAnschaffungskosten
2.Ziffer 2Einrichtungskosten
3.Ziffer 3Netzanpassungskosten
4.Ziffer 4Lizenzkosten
(2)Absatz 2Die vom Betreiber entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Betreiber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
(3)Absatz 3Aufwendungen, die gemäß den Bestimmungen der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004, abgegolten werden, bleiben unberührt.Aufwendungen, die gemäß den Bestimmungen der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,, abgegolten werden, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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