Gesamte Rechtsvorschrift IKVO

Investitionskostenverordnung

IKVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 IKVO Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber (§ 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) für die Bereitstellung der in § 94 Abs. 1 TKG erwähnten Einrichtungen aufgewendet hat.Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber (Paragraph 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70) für die Bereitstellung der in Paragraph 94, Absatz eins, TKG erwähnten Einrichtungen aufgewendet hat.
  2. (2)Absatz 2Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Betreiber aus der Umsetzung der Überwachungsverordnung (ÜVO), BGBl. II Nr. 418/2001, entstanden sind.Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Betreiber aus der Umsetzung der Überwachungsverordnung (ÜVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2001,, entstanden sind.

§ 2 IKVO Bemessungsgrundlage


  1. (1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Betreiber aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der ÜVO für die Überwachung erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsAnschaffungskosten
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungskosten
    3. 3.Ziffer 3Netzanpassungskosten
    4. 4.Ziffer 4Lizenzkosten
  2. (2)Absatz 2Die vom Betreiber entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Betreiber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
  3. (3)Absatz 3Aufwendungen, die gemäß den Bestimmungen der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004, abgegolten werden, bleiben unberührt.Aufwendungen, die gemäß den Bestimmungen der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,, abgegolten werden, bleiben unberührt.

§ 3 IKVO Geltendmachung


  1. (1)Absatz einsBetreiber haben den Ersatz ihrer aufgewendeten Kosten bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bundesministerin für Justiz schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber hat in seinem Antrag Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Betreiber auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

§ 4 IKVO Kostenbestimmung


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt.Die Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in Paragraph 3, Absatz eins, bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß Paragraph 2, ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt.
  2. (2)Absatz 2Übersteigt die Summe der auf Grund von Abs. 1 zu ersetzenden Kosten aller Betreiber 17 Millionen Euro exklusive Umsatzsteuer, so ist nur dieser Betrag zu ersetzen, wobei die Ersatzansprüche der einzelnen Betreiber im Verhältnis der nach Abs. 1 ermittelten Kosten festzulegen sind.Übersteigt die Summe der auf Grund von Absatz eins, zu ersetzenden Kosten aller Betreiber 17 Millionen Euro exklusive Umsatzsteuer, so ist nur dieser Betrag zu ersetzen, wobei die Ersatzansprüche der einzelnen Betreiber im Verhältnis der nach Absatz eins, ermittelten Kosten festzulegen sind.

§ 5 IKVO Zeitpunkt des Kostenersatzes


§ 5.Paragraph 5,

Die gemäß § 4 ermittelten Kosten sind von der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen. Die gemäß Paragraph 4, ermittelten Kosten sind von der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.

§ 6 IKVO Inkrafttreten


§ 6.Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist auch auf Investitionen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat.

§ 7 IKVO Verweisungen


§ 7.Paragraph 7,

Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

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