Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber (§ 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) für die Bereitstellung der in § 94 Abs. 1 TKG erwähnten Einrichtungen aufgewendet hat.Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber (Paragraph 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70) für die Bereitstellung der in Paragraph 94, Absatz eins, TKG erwähnten Einrichtungen aufgewendet hat.
(2)Absatz 2Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Betreiber aus der Umsetzung der Überwachungsverordnung (ÜVO), BGBl. II Nr. 418/2001, entstanden sind.Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Betreiber aus der Umsetzung der Überwachungsverordnung (ÜVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2001,, entstanden sind.
In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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