Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber (§ 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) für die Bereitstellung der in § 94 Abs. 1 TKG erwähnten Einrichtungen aufgewendet hat.
(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Betreiber aus der Umsetzung der Überwachungsverordnung (ÜVO), BGBl. II Nr. 418/2001, entstanden sind.
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